Satzung

Satzung

der Studentischen Initiative eLab

vom 5. Mai 2017

aktualisiert am 4. Mai 2023

 

Inhalt

  • § 1 Name
  • § 2 Ziele
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Organe der Initiative
  • § 5 Vorstand
  • § 6 Sitzung
  • § 7 Vollversammlung
  • § 8 Stilllegung
  • § 9 Satzungsänderung

Präambel

1 Diese Satzung ergänzt die Satzung der Studierendenschaft der Universität Siegen. 2 Befindet sich irgendein Teil dieser Satzung im Widerspruch zu den aktuell gültigen höherrangigen Vorschriften, erlischt nur dieser Teil der Satzung.


§ 1 Name

Die Initiative trägt den Namen eLab.


§ 2 Ziele

1 Die Initiative unterhält ein studentisches Elektroniklabor im Raum H-H 002, im folgenden eLabor genannt. 2 Das Labor fördert den Forschungsgeist und die Praxiserfahrung der Studierenden.


§ 3 Mitgliedschaft

  • (1) Jedes Mitglied akzeptiert die Laborordnung des eLabors.
  • (2) 1 Voraussetzend für die Mitgliedschaft ist die Einhaltung der Laborordnung. 2 Bei Verstößen gegen die Laborordnung behält sich der Vorstand (nach § 5) das Recht der Sanktionierung bis hin zum Ausschluss aus der Initiative vor.
  • (3) Jedes Mitglied kann seinen Austritt jeder Zeit schriftlich oder auf einer Sitzung
    oder Vollversammlung mündlich erklären.
  • (4) 1 Nach sechs Monaten Inaktivität oder der Exmatrikulation scheidet ein Mitglied automatisch aus. 2 Inaktivität besteht, wenn sich ein Mitglied auch nach persönlichem Anschreiben per E-Mail nicht meldet.
  • (5) Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist möglich, sofern Abs. 2 Satz 2 nicht zum Ausscheiden geführt hat.

§ 4 Organe der Initiative

Die Organe der Initiative sind:

  • (1) Der Vorstand (nach § 5)
  • (2) Die Vollversammlung (nach § 7)

§ 5 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern.
  • (2) 1 Der Vorstand wird mindestens einmal pro Jahr auf der Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt. 2 Bei der Neuwahl wird über die Entlastung des vorherigen Vorstands abgestimmt.
  • (3) Folgende Referate müssen von Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden:
    • Sprecher*in
    • Finanzreferent*in
    • Kassenreferent*in
    • Referent*in für Sicherheit
  • (4) 1 Für jedes dieser Referate kann ein*e Stellvertreter*in gewählt werden. 2Eine Ämterhäufung ist möglich, §18 Abs. 5 HWVO NRW bleibt hiervon unberührt.
  • (5) Der*die Sprecher*in beruft die Sitzungen ein und führt die Redeleitung.
  • (6) 1 Der*die Finanzreferent*in führt die laufenden Geschäfte der Initiative nach den
    Vorgaben des Haushaltsplans und gibt Zahlungsanweisungen an den*die Kassenreferent*in. 2 Der*die Finanzreferent*in hat ein Vetorecht bei finanziellen Entscheidungen. 3 Ausgaben von 50,01 € bis 200 € können von einer Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ohne Sitzung beschlossen werden und müssen dann in der nächsten Sitzung berichtet werden, wobei auch hier der/die Finanzreferent/in ein Vetorecht hat. 4 Ausgaben ab 200,01 € bedürfen einer Abstimmung in einer Sitzung. 5 Der*die Finanzreferent*in erstellt den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr.
  • (7) Der*die Kassenreferent*in führt die Zahlungsanweisungen des*der Finanzreferenten*in aus.
  • (8) 1 Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit schriftlich, oder mündlich auf einer Vollversammlung möglich und hat die unverzügliche Nachwahl nach Abs. 2 zur Folge. 2 Wenn durch den Rücktritt das Referat des Mitglieds vakant wird, muss das Mitglied dieses Referat weiterhin kommissarisch übernehmen.
  • (9) Jedes Vorstandsmitglied besitzt uneingeschränktes Hausrecht in den Räumen des eLabors. 2Das Hausrecht soll nur bei Verstößen gegen die Laborordnung oder die Grundsätze der
    Verfassten Studierendenschaft anwendung finden.
  • (10) 1Jedem Vorstandsmitglied kann ein konstruktives Misstrauensvotum auf einer Vollversammlung ausgesprochen werden. 2 Ein Misstrauensvotum benötigt die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.

§ 6 Sitzung

  • (1) Die Initiative hält regelmäßige Sitzungen ab, um das Tagesgeschäft zu regeln.
  • (2) 1 Der*die Sprecher*in lädt mit einer Frist von mindestens sieben Tagen zur Sitzung
    über die Mailingliste und einen weiteren öffentlichen Kanal ein. 2 Die Einladung enthält die geplante Tagesordnung.
  • (3) Die Beschlussfähigkeit der Sitzung ist gegeben, wenn ordentlich eingeladen wurde
    und die Hälfte des Vorstands anwesend ist.
  • (4) 1 Jedes Mitglied der Initiative ist stimmberechtigt. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • (5) 1 In dringenden Fällen kann eine Abstimmung unter Begründung per E-Mail durchgeführt werden. 2 Die Frist für die Abstimmung beträgt mindestens 24 Stunden. 3 Der Beschluss ist gültig, wenn zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder abgestimmt und die Dringlichkeit anerkannt haben.
  • (6) 1 Die Sitzungen sind öffentlich. 2 Auf Verlangen von zwei Dritteln der Anwesenden können Teile der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden.

§ 7 Vollversammlung

  • (1) Die Vollversammlung findet mindestens einmal pro Jahr in der Vorlesungszeit statt.
  • (2) Die Vollversammlung wird vom Vorstand oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder der Initiative einberufen.
  • (3) 1 Die Vollversammlung muss mindestens acht Tage vorher per Aushang im eLabor und per Mailingliste und einen weiteren hochschulöffentlichen Kanal eingeladen werden. 2 Die Einladung enthält die geplante Tagesordnung.
  • (4) 1 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Vorstand, sowie fünf weitere Mitglieder anwesend sind, sofern das nicht die Anzahl der Mitglieder überschreitet. 2Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Vollversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, sofern sie ordentlich geladen wurde.
  • (5) Beschlüsse werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gefasst.
  • (6) Die Vollversammlung beschließt den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr.
  • (7) Die Vollversammlung wählt einmal pro Jahr eine*n Kassenprüfer*in und eine*n Rechnungsprüfer*in, welche nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 Stilllegung

  • (1) 1 Kann nach § 5 Abs. 2 und 8 kein Vorstand gewählt werden, ist unverzüglich ein Termin für eine neue Vollversammlung gemäß § 7 Abs. 3 bekanntzugeben. 2 Sollte es bei dieser Vollversammlung erneut nicht möglich sein einen Vorstand zu wählen, ist unverzüglich die Stilllegung einzuleiten.
  • (2) Die Räume des eLabors müssen nach sieben Tagen durch den kommissarischen Vorstand geschlossen und allen Mitgliedern und Nutzern der Zugang verweigert werden, sofern sie nicht den Aufgaben nach Abs. 3 nachkommen müssen.
  • (3) 1 Danach müssen innerhalb einer Woche eine Kassenprüfung, eine Rechnungsprüfung sowie eine Inventur durchgeführt werden. 2 Anschließend werden alle Ressourcen dem FSR eti zur kommissarischen Verwaltung übergeben.
  • (4) 1 Wenn sich neue Mitglieder finden, ist der FSR eti verpflichtet eine Vollversammlung einzuberufen, die durch die ordnungsgemäße Einladung nach § 7 Abs. 3 beschlussfähig ist. 2 Wird ein neuer Vorstand gewählt, werden diesem unverzüglich alle Ressourcen übergeben.

§ 9 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln einer Vollversammlung.